Statuten der SAGH

I. VEREINSBEZEICHNUNG, SITZ, DAUER , ZWECK
Artikel 1: Bezeichnung
Unter der Bezeichnung „Schweizerische Apotheker-Gesellschaft für Homöopathie“ wurde ein Verein gegründet, gemäß den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen des Art.60 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Artikel 2: Dauer
Die zeitliche Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.
Artikel 3: Zielsetzungen und Aufgaben
Der Verein setzt sich folgende Ziele:
• die Förderung der Klassischen Homöopathie in der Bevölkerung
• den Patienten den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Homöopathie zu bieten
• den Mitgliedern der SAGH in Zusammenarbeit mit verschiedenen Ausbildungsstätten qualitativ hochstehende Weiterbildung und
Fortbildung anzubieten
• die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den homöopathisch tätigen ApothekerInnen
• die Interessen der Titelträger Fachapotheker Klassische Homöopathie, Inhaber des Fähigkeitsausweises (FA) Klassische
Homöopathie und Inhaber des Diploms „Homöopath SAGH“ zu vertreten.
In diesem Sinne kann der Verein:
• die Verbreitung der Klassischen Homöopathie in der Bevölkerung fördern
• mit anderen Vereinigungen gleicher Ziele zusammenarbeiten.
Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten.
Der Verein hat folgende Aufgaben:
• Vertretung der Interessen der homöopathisch tätigen ApothekerInnen in der Öffentlichkeit, in der Politik und gegenüber den
Krankenkassen
• Aufgaben als von pharmaSuisse beauftragte Fachgesellschaft für alle Belange imZusammenhang mit dem Titel FachapothekerIn
FPH und des Fähigkeitsausweises in klassischer Homöopathie
• Aufgaben für alle Belange im Zusammenhang mit dem Diplom „Homöopath SAGH“
• Organisation und Durchführung der Grundlagenprüfung in Klassischer Homöopathie in Zusammenarbeit mit dem SVHA
• redaktionelle Mitarbeit bei homöopathischen Artikeln im pharmaJournal
II. MITTEL
Artikel 4: Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins stellen sich wie folgt zusammen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Beiträge aus den Tätigkeiten als Fachgesellschaft für den Titel FachapothekerIn FPH und den Fähigkeitsausweis in klassischer
Homöopathie
c) Beiträge aus den Tätigkeiten für das Diplom „Homöopath SAGH“
d) Spenden, Erbschaften oder Legate
Solange das Kapital und die finanziellen Mittel ausreichend sind, kann der Verein frei darüber verfügen und diese einsetzen, um seine Zielsetzungen zu verfolgen.
Die Verpflichtungen des Vereins sind nur durch seine finanziellen Mittel garantiert.
Die Mitglieder haften nicht persönlich.
III MITGLIEDER
Artikel 5: Mitgliedschaft
Es existieren 3 Kategorien:
Ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
• Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind in der Schweiz tätige Personen mit einem schweizerischen Apothekerdiplom
oder einem gleichwertigen, anerkannten Diplom und verfügen über eine homöopathische Ausbildung von mind. 50 Stunden.
• Außerordentliche Mitglieder: Außerordentliche Mitglieder erfüllen die Aufnahmebedingungen nicht, leisten aber einen
kompetenten und aktiven Einsatz im Bereich der Klassischen Homöopathie. Die außerordentlichen Mitglieder beteiligen sich an
den Aktivitäten des Vereins in beratendem Sinne.
• Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung bestimmt als Anerkennung ihrer geleisteten Arbeit
innerhalb des Vereins oder im Bereich der Klassischen Homöopathie.
Artikel 6: Aufnahme von Mitgliedern
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Artikel 7: Austritt aus dem Verein
Die Mitgliedschaft kann auf Ende des Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.
Artikel 8: Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand verfügt über die Möglichkeit, Mitglieder bei Widersetzung der Statuten oder schädlichem Verhalten gegenüber dem
Verein auszuschließen.
IV. ORGANE
Generalversammlung
Artikel 9: Befugnisse
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
• Genehmigung der Statuten des Vereins
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Revisoren
• Déchargé-Erteilung
• Festlegung der Mitgliederbeiträge
• Auflösung des Vereins
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die schriftliche Einladung wird mindestens dreißig Tage im Voraus an die Mitglieder versandt.
Bei Bedarf können weitere Generalversammlungen durch den Vorstand oder auf begründete Anfrage durch mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Artikel 10: Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
Jedes ordentliche Mitglied ist zu einer Stimmabgabe berechtigt.
Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlen werden durch Hand erheben entschieden, ausser
bei Verlangen einer geheimen Wahl durch mindestens drei Mitglieder.
Die Generalversammlung ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Vorstand
Artikel 11: Zusammensetzung
Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet, welcher aus drei bis sieben Mitgliedern besteht.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und schlägt dabei mindestens einenPräsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Aktuar vor,
die mittels Wahl durch die Generalversammlung bestätigt werden müssen.
Die Dauer eines solchen Amtes geht über zwei Jahre und kann durch erneute Wahl durchdie Generalversammlung um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Artikel 12: Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
• Festlegung des Vereinsprogrammes entsprechend den Statuten
• Formieren von Kommissionen für spezielle Aufgaben innerhalb des Vereins
• Erarbeiten des Budget -Vorschlags für die Generalversammlung
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Artikel 13: Versammlung und Einladung des Vorstands
Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage im Voraus.
Es kann auch zu einer außergewöhnlichen Sitzung eingeladen werden, wenn
• dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder per eingeschriebenen Brief an den Präsidenten verlangt wird
• der Präsident und der Aktuar dies gleichzeitig verlangen.
In diesen Fällen erfolgt mindesten zehn Tage im Voraus eine Einladung an den Vorstand.
Artikel 14: Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes verfügt über eine Stimme. Die Wahlen erfolgen durch Handerheben, falls dies vom Präsidenten nicht anders verlangt wird.
Die Entscheidungen werden durch die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Der Aktuar führt das Protokoll.
V DIE KONTROLLORGANE
Artikel 15: Bestimmungen
Die Generalversammlung bestimmt jedes Jahr einen Revisor zur Kontrolle der Jahresrechnung. Die Jahresrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen.
VI VERANTWORTUNG
Artikel 16: Vertretung gegen Außen
Der Verein verpflichtet sich rechtsverbindlich mit der Kollektivunterschrift zu zweit, einerseits die des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und andererseits die des Aktuars.
VII AENDERUNG DER STATUTEN
Artikel 17
Jede Änderung der Statuten muss von der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung genehmigt werden.
VIII AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Artikel 18
Bei berechtigten Gründen hat der Vorstand die Möglichkeit, an der Generalversammlung seine Auflösung vor zu schlagen.
In diesem Falle verfügt der Vereinsrat über die Auflösung oder bestimmt zu diesem Zweck die Liquidatoren.
Die nach der Auflösung verbleibenden Mittel kommen einem Fond mit gleicher Zielsetzung zu gute.
Die Auflösung des Vereins verlangt die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.
SCHWEIZERISCHE APOTHEKER-GESELLSCHAFT FÜR HOMÖOPATHIE
Gabriela Gutknecht Cornelia Stern
Präsidentin Vizepräsidentin
Zürich, den 28. Mai 2015
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